Satzung

 

Satzung "Der Bahnhof e.V."

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Der Bahnhof e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Gütersloh.

(3) das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschlißelich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte  Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein unterstützt in diesem Rahmen den Bahnhof Avenwedde als Bürger- und Jugendhaus und fördert die Erhaltung des Gebäudes damit dieses für die Gemeinwesenarbeit im Ortsteil Avenwedde-Bhf., insbesondere Bürgernund Vereinen des Ortsteils für die Druchführung von Veranstaltungen zur Verfügung steht. Ziel des Vereins ist dabei vor allem die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendarbeit, der Kulturarbeit und der Sozialarbeit im Ortsteil Avenwedde-Bhf. In diesem Rahmen entwickelt der Verein auch ein eigenes Programm und führt eigene Veranstaltungen durch.

(2) Der Verein gewährt seine Leistungen ausschließlich nach Entscheidung des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

§3 Wesen des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich im Wesenltichen aus Mitgliedschaftsbeiträgen, Zuschüssen und Spenden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitglieder

(1) Mitlglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede andere rechtsfähige Vereinigung sein, die die Vereinszwecke zu unterstützen bereit ist.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand abschließend.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Ausschließung erfolgt bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Von den Mitlgiedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.

 

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf Personen, die alle gleichberechtigt sind. Vorstandsmitlgiede müssen Mitlgieder des Vereins sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vorstandsversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Position kommissarisch besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl statt, diese erfolgt nur für den Zeitraum bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmungsgleichheit, gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen als Neinstimmen. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitlglieder anwesen sind oder am Umlaufverfahren teilnehmen. 

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. In einer Geschäftsordnung können Ämter und Aufgabenverteilung bestimmt werden.

(6) Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen zusammen. Über die Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen.

 

§6 Erweiterter Vorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand benennt bei Bedarf Beisitzer. Dabei muss die Anzahl der Beisitzer die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder jeweils um mindestens eine Person überschreiten.

(2) Die Berufung von Beisitzern kann jederzeit erfolgen. Sie gilt jeweils bis zur nächsten Vorstandswahl. Beisitzer können durch mehrheitlichen Beschluss des gesamten gewählten Vorstandes abberufen werden.

(3) Beisitzer haben volles Stimmrecht.

(4) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen neben der Teilnahme von mehr als der Hälfte des satzungsgemäßen Vorstandes auch der Teilnahme von mehr als der Hälfte des gesamten Vorstandes. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können ebenfalls im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

 

§7 Haftung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Gleiches gilt für andere Mitglieder des Vereins, sofern sie ehrenamtlich für den Verein tätig werden.


§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlung finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangen.

(2) Mitlgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins durch einfachen Brief, E-Mail oder geeignete öffentliche Bekanntgabe, insbesondere Aushang oder die lokale Presse, einberufen, dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eome Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzugsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gestzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(6) Der Vorstand kann in einer "Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen" geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). 

(7) Die "Geschäftsordnung für die Online-Mitgliederversammlung" ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(8) Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

-der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(9) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§9 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über nicht Mitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. 

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederversammlung , die üblichen Veröffentlichungen der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.

(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weiter veröffentlichungen zu einer Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Foto von Veranstaltungen auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach §23 des Gesetzes betreffen das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtstiftung Gütersloh mit der Auflage, die gemeinnützigen Ziele dieses Vereins bestmöglich mit diesem Vermögen im Ortsteil Avenwedde-Bhf. zu erreichen.

 

Gütersloh den, Juli 2022